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ParodontologieGilt die neue UPT-Regelung ab dem 01.07. auch für PAR-Behandlungen, die vorher begonnen wurden?
| Frage: „Gilt die neue UPT-Regelung (Wegfall der Jahres-/Halbjahres-/Tertial-Zuordnung; AAZ 03/2025, Seite 3 ff. und AAZ 05/2025, Seite 4 ff.) auch für schon laufende UPT-Leistungen oder nur für neue PAR-Behandlungen, die ab dem 01.07.2025 beantragt werden?“ |
Antwort: Der Verordnungsgeber hat in seinem Beschluss keine Übergangsregelung vorgesehen (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses [G-BA] vom 19.12.2024).
Deshalb greifen die vorgesehenen Änderungen insgesamt ab dem 01.07.2025. Maßgebend für die Abgrenzung ist das Leistungsdatum der jeweils konkret erbrachten UPT-Leistung. Damit gilt die neue Regelung auch für bereits laufende PAR-Behandlungen, auch dann, wenn bereits ein oder mehrere UPT-Zyklen stattgefunden haben.
Die Herausforderung für die Praxis besteht darin, die neuen UPT-Planer zeitnah ins Praxisverwaltungssystem (PVS) zu integrieren. Allerdings dürften bereits auf Basis der bisherigen Regelungen vereinbarte Termine nicht gegen die Neuregelungen verstoßen. Denn die Neuregelungen sind insoweit großzügiger gefasst. Diese Terminvereinbarungen könnten somit belassen werden.
AUSGABE: AAZ 7/2025, S. 1 · ID: 50441501