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Sept. 2025

Zahnersatz„Freischussregelung“ greift auch bei Lückenjahr in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn

Abo-Inhalt18.08.20254 Min. LesedauerVon RAin Meike Schmucker, LL. M., Münster

| Bei der Genehmigung von Zahnersatzversorgungen müssen Krankenkassen den Festzuschuss in Höhe von 75 Prozent ausnahmsweise auch dann gewähren, wenn ein Lückenjahr in den letzten fünf Jahren vor der Behandlung besteht. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor (Landes sozialgericht [LSG] Mainz, Urteil vom 06.02.2025, Az. L 5 KR 141/24 und Sozialgericht [SG] Duisburg, Urteil vom 10.04.2025, Az. S 39 KR 830/24). Während in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert wurde, wann die einmalige Fehlzeit innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums liegen durfte, haben das LSG Mainz und das SG Duisburg die „Freischussregelung“ nach § 55 Abs. 1 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V nunmehr übereinstimmend ausgelegt. |

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AUSGABE: AAZ 9/2025, S. 2 · ID: 50498087

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