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ChirurgieEinbringen von Knochenersatzmaterial in die Alveole nach Extraktion zum Volumenerhalt
| Das Einbringen von Knochenersatzmaterial zum Volumenerhalt der Alveole nach Extraktion wird auch als Socket Preservation bezeichnet. Die Maßnahme dient zur Stabilisierung des Blutkoagulums und zur Augmentation der Extraktionsalveole bei intakten Knochenwänden. Unter dem Schutz der Membran kann die Wunde verheilen, und der Knochen kann sich neu bilden und verfestigen. Das Einwachsen des Zahnfleisches in die Alveole wird durch die Auffüllung ebenfalls verhindert. Der nun folgende Praxisfall erläutert die Besonderheiten in der Abrechnung. |
Inhaltsverzeichnis
Behandlung eines GKV-Patienten nach Fraktur des Zahnes 12
Der Patient ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und stellt sich mit einem frakturierten Zahn 12 vor. Nach eingehender Untersuchung und röntgenologischer Diagnostik wird der Patient über die weitere Therapie aufgeklärt. Der Zahn 12 wird extrahiert und die Alveole wird mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Im Anschluss folgen die Nachbehandlungen.
Behandlungsablauf | ||||
Datum | Zahn | BEMA | GOZ | |
01.10. | – | Eingehende Untersuchung, 12 tief frakturiert, konservierend nicht zu erhalten, Extraktionstherapie angeraten | 01 | – |
12 | Röntgenaufnahme | Rö2 (925a) | ||
12 | Beratung über weitere Therapie | – | – | |
– | Beratung über das Einbringen von Knochenersatzmaterial zum Volumenerhalt der Alveole nach Extraktion | – | Ä1 | |
– | Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die Explantation | – | 0030 | |
06.10. | 12 | Oberflächenanästhesie | – | 0080 |
12 | Infiltrationsanästhesie, 1 Karpule Anästhetikum | 40 (I) | – | |
12 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes | 43 (X1) | – | |
– | Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial zur Socket Preservation | – | § 6 Abs. 1 + Mat. | |
– | Abdecken der augmentierten Alveole mit einer Kollagenmatrix | – | § 6 Abs. 1 + Mat. | |
12 | Primäre Wundversorgung und vernähen der Kollagenmatrix an den Wundrändern | – | Mat. | |
08.10. | 12 | Kontrolle Extraktionswunde und desinfizierende Spülung | 38 (N) | – |
13.10. | 12 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | 3290 | |
12 | Nachbehandlung, Nahtentfernung | 3300 | ||
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
01.10.
Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) ist beim GKV-Versicherten einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach vier Monaten abrechenbar. Zum Leistungsinhalt zählt die sowohl Dokumentation des Befundes auch die Beratung. Daher ist im zeitlichen Zusammenhang neben der BEMA-Nr. 01 (U) die Beratung nach Nr. Ä1 nicht zusätzlich abrechenbar.
Das Anfertigen einer Röntgenaufnahme zur Diagnostik ist nach BEMA-Nr. Ä925a (Rö2) berechnungsfähig. Die Ä925a (Rö2) umfasst den Bereich von möglichst drei nebeneinanderstehenden Zähnen. Neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme gehört auch die Auswertung und schriftliche Dokumentation zum Leistungsinhalt.
Die Beratung über die Extraktionstherapie ist nicht nach Nr. Ä1 berechenbar, da in der gleichen Sitzung bereits die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) berechnet wurde. Die Beratung über das Einbringen von Knochenersatzmaterial zum Volumenerhalt der Alveole nach Extraktion und das Einbringen einer Kollagenmatrix wird nach Nr. Ä1 (GOÄ) berechnet. Denn beide Leistungen sind nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und mit dem Patienten privat gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zu vereinbaren.
Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans (HKP) für die Privatleistungen im Zusammenhang mit der Socket Preservation berechnet man nach Nr. 0030 GOZ. Dabei gehört die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung, die Berechnung des voraussichtlichen Honorars, die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten, die schriftliche Niederlegung, sowie die Aushändigung an den Patienten zum Leistungsinhalt.
06.10.
Die Oberflächenanästhesie ist im GKV-Sachleistungskatalog nicht enthalten und nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten privat zu vereinbaren. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ abrechenbar.
Wichtig | Das verwendete Anästhetikum ist mit der Leistung abgegolten und nicht separat ansatzfähig. Werden besonders kostenintensive Oberflächenanästhetika verwendet, so ist der Faktor zu erhöhen. Nur wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, darf das Material separat berechnet werden (vgl. AAZ 07/2016, Seite 15).
Die Infiltrationsanästhesie wird im Rahmen der Extraktion erbracht und ist somit Leistungsinhalt der GKV. Die Berechnung erfolgt nach BEMA-Nr. 40 (I) und ist einmal für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen berechenbar. Die beiden mittleren Schneidezähne gelten im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.
Das Entfernen eines einwurzeligen Zahnes ist nach BEMA-Nr. 43 (X1) berechenbar. Neben der Entfernung des Zahnes gehören das Auskratzen von Granulationsgewebe, das Glätten der Knochenränder, Blutstillungen im kleineren Umfang, ohne erheblichen Zeitaufwand und die primäre Wundversorgung zum Leistungsinhalt.
Das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial zur Socket Preservation ist eine Leistung, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten ist. Sie wird daher mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart. Des Weiteren stellt das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Das verwendete Material ist entweder in die Analogleistung einzukalkulieren oder es wird eine Analogleistung gewählt, neben der das Material zusätzlich abrechenbar ist.
Das Abdecken der augmentierten Alveole mit einer Kollagenmatrix ist im GKV-Sachleistungskatalog nicht enthalten und nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren. Auch diese Leistung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten. Da die Abdeckung der augmentierten Alveole mit einer Kollagenmatrix aber eine selbstständige Leistung ist (d. h. nicht Leistungsinhalt einer anderen GOZ-Leistung), ist sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Auch hier ist das verwendete Material entweder in die Analogleistung einzukalkulieren, oder es wird eine Analogleistung gewählt, neben der das Material zusätzlich ansatzfähig ist.
Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt der chirurgischen Leistung und darf nicht zusätzlich berechnet werden. Das verwendete atraumatische Nahtmaterial ist entsprechend § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechenbar.
08.10.
Die Nachbehandlung der Extraktionswunde kann hier nach BEMA-Nr. 38 (N) berechnet werden, wenn Sie auch ohne die weiteren Privatleistungen notwendig gewesen wäre. Bitte beachten Sie dabei aber das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.
10.10.
Die Nachkontrolle der Wunde und die Entfernung der Nähte, die für die Stabilisierung der Kollagenmatrix notwendig waren, werden mit dem Patienten privat vereinbart. Dabei ist die Nachkontrolle nach Nr. 3290 GOZ ansatzfähig (unabhängig von den Wundgebieten einmal je Kieferhälfte und Frontzahnbereich). Wird bei der Wundkontrolle festgestellt, dass weitere selbstständige Leistungen zur Wundbehandlung notwendig sind (hier: Entfernung der Nähte), so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Dieser Auffassung ist auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK).
Merke | Zur Abrechnung der Nr. 3300 GOZ vertreten viele private Kostenträger gegenteilige Ansichten. Sie legen die GOZ wortgetreu aus. Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist gemäß Leistungsbeschreibung nur ansatzfähig, wenn sie selbstständig erbracht wurde. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählen das Tamponieren, das Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen, das Einbringen von Drainagen usw.
AUSGABE: AAZ 12/2025, S. 15 · ID: 50601441