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BehandlungsvertragDer Patientenwille entscheidet: Ein Mausklick allein macht noch keinen Behandlungsvertrag!

Abo-Inhalt24.09.202562 Min. LesedauerVon RAin Meike Schmucker, LL. M., Münster

| Ein Behandlungsvertrag kommt nicht zustande, wenn der Bestellvorgang auf einer zahnärztlichen Onlineplattform durch eine nicht bevollmächtigte Dritte (hier: eine in Brasilien ansässige Zahnärztin) ausgelöst wird. Das Amtsgericht (AG) München wies die Zahlungsklage einer Zahnklinik ab (Urteil vom 23.10.2024, Az. 231 C 18392/24). Da es für das Gericht nur darauf ankam, dass eine wirksame Willenserklärung der Patientin fehlte und nicht darauf, ob die Abrechnung korrekt war, ist unklar, ob der streitigen Zahlungsforderung überhaupt eine GOZ-konforme Rechnung zugrunde lag, insbesondere ob die korrekten Gebührenziffern berechnet wurden. |

Zahnärztin prüft das Angebot und löst unabsichtlich eine Bestellung aus

Eine Patientin hatte sich einer Zahnklinik vorgestellt, um eine kieferorthopädische Behandlung mit Alignern planen zu lassen (zur korrekten Abrechnung von Alignern vgl. AAZ 04/2024 ff., Abruf-Nrn. 49957815, 49958357, 49963113 und 49958358). Die Aligner sollten nach Erfassung des Zahnstatus individuell für die Patientin angefertigt werden. Nach dem Termin erhielt die Patientin von der Zahnklinik eine E-Mail. Diese enthielt einen Link, der als „Bestellbutton“ bezeichnet war. Per Klick auf diesen Link konnte man auf den Behandlungsplan und das entsprechende Angebot der Zahnklinik zugreifen. Die Patientin klickte nicht auf diesen Link, sondern leitete die E-Mail an eine mit ihr befreundete in Brasilien ansässige Zahnärztin weiter, um deren Meinung zum Behandlungsplan und Angebot einzuholen. Um beides einzusehen, klickte die Zahnärztin auf den Link. Die Patientin erhielt daraufhin noch am selben Tag eine E-Mail, mit der der Beginn der Behandlung am Folgetag bestätigt und eine Rechnung i. H. v. 1.790 Euro übersendet wurde.

Die Patientin wandte sich umgehend an die Zahnklinik und erklärte, dass sie keine Behandlung durch die Zahnklinik wolle. Diese wiederum vertrat den Standpunkt, dass mit dem Klick auf den Link in der E-Mail der Behandlungsvertrag zustande gekommen war. Die Patientin weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Die Verrechnungsstelle, an die die Zahnklinik die Zahlungsforderung zwischenzeitlich abgetreten hatte, erhob Zahlungsklage. Das Gericht wies die Klage ab.

Gericht verneint Zahlungspflicht, weil Willenserklärung fehlt

Das Gericht sah keine Zahlungspflicht der behandlungsunwilligen Patientin. Weder habe die mit ihr befreundete Zahnärztin mit dem Klick auf den Link als deren Stellvertreterin noch mit Vollmacht gehandelt. Zwischen den Parteien war also kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ob der Beklagten darüber hinaus auch ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) zustand, weil es sich um einen Onlinevertrag handelte, ließ das Gericht offen – entscheidend war schon die fehlende bzw. wirksam angefochtene Willenserklärung der Patientin.

AUSGABE: AAZ 12/2025, S. 18 · ID: 50524527

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