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BehandlungsvertragDer Patientenwille entscheidet: Ein Mausklick allein macht noch keinen Behandlungsvertrag!

Abo-Inhalt24.09.202562 Min. LesedauerVon RAin Meike Schmucker, LL. M., Münster

| Ein Behandlungsvertrag kommt nicht zustande, wenn der Bestellvorgang auf einer zahnärztlichen Onlineplattform durch eine nicht bevollmächtigte Dritte (hier: eine in Brasilien ansässige Zahnärztin) ausgelöst wird. Das Amtsgericht (AG) München wies die Zahlungsklage einer Zahnklinik ab (Urteil vom 23.10.2024, Az. 231 C 18392/24). Da es für das Gericht nur darauf ankam, dass eine wirksame Willenserklärung der Patientin fehlte und nicht darauf, ob die Abrechnung korrekt war, ist unklar, ob der streitigen Zahlungsforderung überhaupt eine GOZ-konforme Rechnung zugrunde lag, insbesondere ob die korrekten Gebührenziffern berechnet wurden. |

Zahnärztin prüft das Angebot und löst unabsichtlich eine Bestellung aus

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AUSGABE: AAZ 12/2025, S. 18 · ID: 50524527

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