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ArzneimittelversorgungAbgabe von Paxlovid® durch hausärztlich tätige Ärzte, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Krankenhausärzte möglich
| U. a. dürfen hausärztlich tätige Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte und zur ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus tätige Krankenhausärzte jetzt bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® aus einer Apotheke (bzw. Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke) beziehen, bevorraten und abrechnen. |
Dies ergibt sich aus der jeweils am 17.08.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten und am 18.08.2022 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Neufassung der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19.
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AUSGABE: AH 10/2022, S. 1 · ID: 48566111