Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juni 2023 abgeschlossen.
Allgemeine InformationspflichtenAKNR: Neuer Link zur Berufsordnung für Apotheken-Homepages
| Bedingt durch den neuen Internetauftritt der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat sich der Link zur Berufsordnung geändert: www.ak.nrw/berufsordnung. Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) muss die Berufsordnung, die für den Apothekenleiter gilt, auf der Homepage seiner Apotheke leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. |
| Bedingt durch den neuen Internetauftritt der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat sich der Link zur Berufsordnung geändert: www.ak.nrw/berufsordnung. Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) muss die Berufsordnung, die für den Apothekenleiter gilt, auf der Homepage seiner Apotheke leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. |
AUSGABE: AH 6/2023, S. 1 · ID: 49431377