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RechtLSG Berlin-Brandenburg: Bestätigung des Schiedsspruchs zum Arbeitspreis von Spezialrezepturen
| Mit Urteil vom 20.08.2025 (Az. L 16 KR 423/22 KL) hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in erster Instanz entschieden, dass der zum 17.10.2022 von der Schiedsstelle für die Zubereitung von Spezialrezepturen festgesetzte, den Apotheken zu erstattende einheitliche Herstellungszuschlag in Höhe von 100 Euro (netto) rechtmäßig ist. |
Zu den Spezialrezepturen zählt die Herstellung von Zytostatika, von Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern sowie von Calcium- und Natriumfolinatlösungen. Somit behält die mit Wirkung zum 01.06.2025 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) verabschiedete 37. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen („Hilfstaxe“) uneingeschränkte Gültigkeit. Durch das Urteil wird erstmals obergerichtlich anerkannt, dass die Regelungen gemäß § 5 Abs. 6 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Preisobergrenze darstellen.
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AUSGABE: AH 10/2025, S. 1 · ID: 50544044
