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ZivilprozessrechtWer grundlos mehrfach klagt, bekommt keine PKH

Abo-Inhalt30.03.20223375 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Eine Partei handelt mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn sie Ansprüche mit einer weiteren Klage geltend macht, obwohl sie eine bereits anhängige Klage hätte erweitern können. Das Gericht muss die beiden Verfahren dann nach dem LAG Köln auch nicht deshalb verbinden, damit die Partei PKH erhalten kann. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: AK 4/2022, S. 57 · ID: 48024368

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