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KanzleiorganisationWas im Kalender gestrichen ist, ist nicht unbedingt auch tatsächlich erledigt

Abo-Inhalt30.09.20228246 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Immer wieder tadeln Gerichte einzelne Anwälte, die arbeitstäglich ihren Fristenkalender nicht ausreichend prüfen. Wer am Ende des Tages nur schaut, ob noch fristwahrende Schriftsätze offen bzw. Fristen nicht gestrichen sind, riskiert eine Menge. Denn grundsätzlich muss der Anwalt nach dem OVG Sachsen-Anhalt auch prüfen, ob als erledigt gekennzeichnete Schriftsätze wirklich versendet wurden. |

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AUSGABE: AK 10/2022, S. 171 · ID: 48537671

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