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BerufsrechtRechtsanwälte-GbR wird grundlegend reformiert

Leseprobe25.07.2023678 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Florian Jäckel, Berlin)

| Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) führt zum 1.1.24 ein Gesellschaftsregister ein, das der GbR den Registereintrag ermöglicht. |

Eingetragen werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis. Der freiwillige Eintrag ermöglicht damit die zuverlässige Feststellung der Existenz und der Gesellschafter einer GbR und berechtigt die Gesellschaft, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden sowie ein registriertes Recht, z. B. ein Grundstück, zu erwerben. Die (Außen-)GbR wird dementsprechend nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft, sondern als auf Dauer angelegt gesehen.

Wichtig ist die Begrenzung der Nachhaftung des ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters im neuen § 728b S. 2 BGB: Ist die Verbindlichkeit auf Schadenersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn auch die zum Schadenersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Da das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen wird und die Eintragung den Fristbeginn bewirkt, dürfte die neue Möglichkeit der Eintragung auch für eine Anwalts-GbR ohne Absicht eines Grundstückskaufs attraktiv werden (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s8331).

AUSGABE: AK 8/2023, S. 127 · ID: 49593962

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