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MandatsverhältnisVerstoß gegen die anwaltliche Wahrheitspflicht setzt direkten Vorsatz voraus

Abo-Inhalt24.02.2024229 Min. LesedauerVon OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Ein Berufsangehöriger darf keine Unwahrheiten verbreiten (§ 43a Abs. 3 BRAO). Ein standesrechtlich relevanter Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nach dem AGH NRW aber nur vor, wenn er hierbei mit direktem Vorsatz handelt. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: AK 3/2024, S. 43 · ID: 49849647

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