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SorgfaltspflichtenAnwälte müssen auf genesene Mitarbeiter achten: wirklich gesund zurück?

Abo-Inhalt22.06.2024563 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wie gut Kanzleien auf krankheitsbedingte Ausfälle vorbereitet sind. Meistens geht es dabei um die Anwälte selbst, die bei versäumten Fristen ihre Erkrankung genauer erläutern müssen (AK 22, 2). Was aber oft übersehen wird: Anwälte müssen auch darauf achten, dass genesenes Personal wieder einsatzfähig ist. AK stellt Ihnen hierfür eine Musterformulierung bereit. |

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AUSGABE: AK 7/2024, S. 122 · ID: 49215321

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