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ArbeitsrechtNicht abgegoltener Urlaub kann teuer werden
| Achten Sie im Mutterschutz darauf, den Urlaub rechtzeitig zu kürzen, sofern Ihre Mitarbeiterin den Urlaub noch nicht vollständig erhalten hat. Andernfalls droht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die mitunter teure Urlaubsabgeltung (BAG 16.4.24, 9 AZR 165/23, Abruf-Nr. 243698). |
Im vorliegenden Fall ging die Klägerin im August 2015 mit einem Tag Resturlaub in den Mutterschutz und danach in Elternzeit. Dies wiederholte sich, bis sie im November 2020 kündigte. Sie forderte die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs. Das BAG sprach ihr den Zahlungsanspruch zu. Die Abgeltung des Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber hat dann aber die Möglichkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2 BEEG), den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Erklärung muss er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben. Im Prozess kann er sie nicht nachholen.
AUSGABE: AK 3/2025, S. 37 · ID: 50294151