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Lohnabrechnung/ArbeitsrechtLAG Köln: Lohnabrechnungen sind Wissenserklärungen und können kein Schuldanerkenntnis darstellen
| Eine Lohnabrechnung stellt eine Wissenserklärung und keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Sprich: Der Arbeitnehmer kann aus der Lohnabrechnung nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich um eine Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses handelt, die auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtet ist. Das hat das LAG Köln klargestellt. |
Hintergrund | Auf der Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers war irrtümlich eine Gutschrift zu seinen Gunsten in Höhe von rund 7.000 Euro ausgewiesen. Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung dieses Betrags und machte zudem Schadenersatz geltend. Dem widersprach das LAG: Eine Lohnabrechnung gibt den Mitarbeitern einen klaren Überblick über Zahlungen, Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt sicher, dass alle Beteiligten nachvollziehen können, wie sich das Gehalt zusammensetzt. Die Lohnabrechnung hat jedoch nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Folge: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung (LAG Köln, Urteil vom 28.01.2025, Az. 7 SLa 378/24, Abruf-Nr. 247140).
AUSGABE: ASR 6/2025, S. 2 · ID: 50401939