Gewerbesteuer
Keine Betriebsaufspaltung bei untergeordneten PV‑Dachflächen
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§ 32d EStGKeine (Pflicht-)Veranlagung bei verspäteter Günstigerprüfung
Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hemmt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO zusammen mit der Steuererklärung beantragt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
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AUSGABE: AStW 12/2025, S. 897 · ID: 50616318