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ForschungszulageProbleme mit der Bescheinigung

Leseprobe13.11.202556 Min. Lesedauer

Beantragt ein Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung beim Finanzamt eine Forschungszulage, muss die von der Bescheinigungsstelle für die Forschungszulage (BSFZ) erteilte Bescheinigung ebenfalls ans Finanzamt übermittelt werden. Befinden sich in der Bemessungsgrundlage der förderfähigen Aufwendungen auch Abschreibungsbeträge für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, sind auch diese Aufwendungen von der BSFZ zu bescheinigen (§ 6 Abs. 3 FZulG).

Leider funktioniert die Schnittstelle zwischen der BSFZ und der Finanzverwaltung nicht, weil sie überarbeitet wird. Nur Bescheinigungen, die „keine“ Angaben zu Abschreibungsbeträgen von förderfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i. S. v. § 3 Abs. 3a FZulG enthalten, können aktuell von der BSFZ an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden.

Praxistipp | In der Übergangsphase bis zur Fertigstellung der Schnittstelle ist es nicht zu beanstanden, wenn Unternehmen die neue Bescheinigung der BSFZ mit den Abschreibungsbeträgen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu ihrem Antrag auf Forschungszulage in Papierform einreichen.

AUSGABE: AStW 12/2025, S. 906 · ID: 50616323

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