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CBChefärzteBrief

StrafrechtArzt verschweigt eigene Einschränkung – fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung?

Abo-Inhalt30.04.2024625 Min. LesedauerVon RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

| Wer als Arzt Patienten behandelt, ohne diese über eigene gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, macht sich der Körperverletzung schuldig. Welcher Grad der Körperverletzung dem Arzt anzulasten ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Im Falle eines niedergelassenen Augenarztes, der eine eigene motorische Einschränkung verschwiegen hatte (CB 06/2021, Seite 6 f.), hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Schweregrad der Körperverletzung neu bewertet und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Urteil vom 19.03.2024, Az. 205 StRR 8/2). Das Urteil ist gleichermaßen für Krankenhausärzte relevant. |

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AUSGABE: CB 7/2024, S. 19 · ID: 49994047

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