Juli 2024
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RefresherWie weit geht die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung von Wahlleistungen?
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Hinweis an Redaktion
| Über die persönliche Erbringung von Wahlleistungen wurde im CB schon vielfach berichtet (vgl. weiterführende Hinweise am Ende dieses Beitrags). Und doch ergeben sich aufgrund „tradierter Praxis“ immer wieder Unsicherheiten und Fragen zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sowie den Möglichkeiten und Grenzen der Stellvertretung und Delegation. Dieser Beitrag gibt Handlungshinweise für betroffene (Chef-)Ärzte. |
Inhaltsverzeichnis
- Eine Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung ...
- ... aber der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung schließt die Delegation von Leistungen nicht aus!
- Ist der Wahlarzt vorhersehbar oder unvorhersehbar verhindert
- Ohne wirksame Stellvertretung liegt keine Einwilligung in den Eingriff vor
- Und was gilt, wenn regelmäßig ein anderer Arzt als der Wahlarzt alle operativen Eingriffe vornimmt?
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AUSGABE: CB 7/2024, S. 16 · ID: 49975119
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