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KörperschaftsteuerGewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung gehören nicht zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses i. S. d. § 67 AO
| Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 14.12.2023, V R 28/21). |
Streitig ist, ob bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte, die zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus ermächtigt sind, als Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind. Der BFH geht davon aus, dass diese nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, konnte jedoch nicht „durchentscheiden“ und verwies den Fall zurück an das FG.
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ID: 50010111