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CBChefärzteBrief
Juni 2024

GeburtshilfeKann eine Wahlleistungsvereinbarung schon mehrere Wochen vor der Geburt unterschrieben werden?

23.04.202453 Min. Lesedauer

| Frage: „In einer Schulung zur Wahlleistungsabrechnung habe ich gehört, dass die Wahlleistungsvereinbarung auch schon im Vorhinein (etwa vier bis sechs Wochen vor der Geburt) unterschrieben werden kann. Damit soll für den Fall vorgesorgt werden, dass die Vereinbarung nicht bei Klinikaufnahme unterschrieben werden kann, weil der Geburtsprozess schon im vollen Gange ist. Sind Sie hier der gleichen Meinung? Falls dann der Wahlarzt oder der ständige Vertreter nicht anwesend sein sollte, müsste ja dann so oder so noch die Individualvereinbarung unterschrieben werden.“ |

Antwort: Grundsätzlich ist es möglich, eine Wahlleistungsvereinbarung bei planbaren Eingriffen in einem angemessenen vorherigen Zeitraum bereits unterschreiben zu lassen. Im Falle einer geplanten Entbindung steht der Aufnahmezeitpunkt zwar nicht fest, jedoch gilt die Vereinbarung ab dem Datum der Unterschrift. Eine Individualvereinbarung ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Wahlarzt oder die Wahlärztin vorhersehbar abwesend ist (z. B. Urlaub, Kongress etc.). Der Sonderfall der unvorhersehbaren Abwesenheit (z. B. Erkrankung) sollte bereits in der Wahlarztvereinbarung durch eine entsprechende Klausel geregelt werden (online unter Abruf-Nr. 50009793).

Mustervereinbarung / Vertretungsklausel Wahlarzt

Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung bin ich mit der Übernahme der Aufgaben durch einen nachfolgend benannten ständigen ärztlichen Vertreter einverstanden. (Es folgt die Aufzählung der ständigen ärztlichen Vertreter aller Fachbereiche).

Wichtig | In Entbindungsfällen erstreckt sich die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch die Mutter nicht auf gesunde Neugeborene. Für das gesunde Neugeborene bedarf es deshalb einer gesonderten Wahlleistungsvereinbarung (CB 12/2021, Seite 20).

AUSGABE: CB 6/2024, S. 1 · ID: 49995979

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