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StrafrechtChefärzte können für Nachlässigkeiten nachgeordneter Ärzte strafrechtlich verurteilt werden
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Hinweis an Redaktion
| Dass Chefärzte zivilrechtlich im Sinne eines Organisationsverschuldens haften können, ist gemeinhin bekannt (CB 10/2021, Seite 13). Doch auch strafrechtlich können sie belangt werden, wenn sie gegen Fehler nachgeordneter Ärzte nicht einschreiten. Das musste ein niedergelassener HNO-Arzt erfahren, der mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis betrieb: Das Gericht verurteilte nicht nur den behandelnden Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern auch den Mitinhaber der Praxis wegen Beihilfe durch Unterlassen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18.06.2024, Az. 5 StR 67/24). Das Urteil ist auf Chefärzte im Krankenhaus übertragbar. |
Inhaltsverzeichnis
- HNO-Arzt missachtet ärztlichen Standard, Patient verstirbt
- Justizmarathon endet mit Verurteilung beider Praxisinhaber
- Der BGH bestätigt das Strafmaß und die Urteilsgründe
- Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und andere Gründe wirkten sich strafmildernd aus
- Schreiten Sie als Chefarzt gegen Fehler von Untergebenen ein!
Ausgabe: 12/2024, S. 10 · ID: 50117884
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