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CBChefärzteBrief

PrivatliquidationMüssen Pauschalverträge in der ästhetischen Chirurgie nun auf GOÄ-Ziffern umgestellt werden?

Abo-Inhalt26.08.20241711 Min. LesedauerVon beantwortet von RAin, FAin für MedR, Anja Mehling, Hamburg

| Frage: Mit großem Interesse habe ich Ihre Beiträge über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechnungsstellung in Privatkliniken gelesen (CB 06/2024, Seite 5 ff. und CB 09/2024, Seite 10 f.). Wenn ich die Urteile richtig interpretiere, dann müssen wir nun auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle ästhetischen Behandlungen (z. B. Behandlungen mit Hyaluronsäure, Filler und Botox) mit GOÄ-Ziffern versehen. Wenn das Urteil grundsätzlich gültig ist, ist das ein Meilenstein für die Privatliquidation – auch für die ästhetischen Eingriffe. Denn dann hätten alle Ästhetik-Praxen und -Kliniken bundesweit eine enorme Arbeit vor sich. Sie müssten alle Pauschalen in GOÄ-Ziffern umwandeln. Oder greift so ein Urteil nicht im ästhetischen Bereich? |

Antwort: Sie haben die Thematik zutreffend erfasst. Nach meiner Einschätzung müssen sich einige Schönheitspraxen und -kliniken umfassend um- bzw. neu aufstellen. Allerdings ist die Pauschalabrechnung medizinisch nicht indizierter OPs nicht erst seit den jüngsten Urteilen des BGH unzulässig. Dazu hat sich der BGH schon vor Jahren geäußert.

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AUSGABE: CB 10/2024, S. 16 · ID: 50137873

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