Okt. 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2024 abgeschlossen.
KindergeldDie Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung
Abo-Inhalt05.09.20241936 Min. Lesedauer 
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Grundsätzlich besteht für Kinder bis 25 Jahre, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden, Kindergeldanspruch. Dieser erlischt mit abgeschlossener Berufsausbildung. § 9 Abs. 6 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt klar, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin keine abgeschlossene Berufsausbildung ist. Daher gilt in diesem Fall der § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Ausschlussgrund für einen Kindergeldanspruch (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil 14.08.2023, Az. 4 K 1946/21). Gegen das Urteil ist Revision zum BFH angängig (Az. III R 14/24). |
FG Rheinland-Pfalz: Dreimonatige Schulung ist keine Berufsausbildung
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
AUSGABE: CB 10/2024, S. 20 · ID: 50145502
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion