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LiquidationsrechtGOÄ-Abrechnung delegierter Leistungen: nur mit eigenem Fachwissen
| Wer als Arzt Privatleistungen an nicht ärztliches Personal delegiert, muss die Auswirkungen auf den Honoraranspruch gegen den Patienten beachten. Leidet die Delegation unter einem rechtlichen Fehler, wird davon auch der Honoraranspruch erfasst. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg versagte einem Arzt das Honorar mit dem Argument, ihm könne die an einen angestellten Diplom-Sportwissenschaftler delegierte Leistung mangels eigenen Fachwissens nicht zugerechnet werden. In diesem Beitrag wird das Urteil des VG vom 11.04.2022 aufgegriffen, das in den juristischen Kommentaren bislang kaum thematisiert worden ist (Az. 21 K 2261/20). Die Grundaussagen des Urteils sind für alle Krankenhausärzte gleichermaßen relevant. Bei der Delegation von physikalisch-medizinischen Leistungen, wie sie Gegenstand des Urteils waren, setzt die Liquidation als wahlärztliche Leistung zudem die Befugnis zum Führen der Facharztbezeichnung Physikalisch-Rehabilitative Medizin oder der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie voraus, vgl § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ. |
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AUSGABE: CB 10/2024, S. 10 · ID: 50143992