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CBChefärzteBrief
Nov. 2024

OrthopädieIst die Nr. 2064 GOÄ zusätzlich zur Nr. 2137 GOÄ berechnungsfähig?

22.10.20241 Min. Lesedauer

| Frage: „Kann die GOÄ-Ziffer 2064 für die Rotatorenmanschettenglättung (Anm. d. Red.: Abruf-Nr. 50203655) zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 2137 berechnet werden oder ist diese in der GOÄ-Ziffer 2137 enthalten?“ |

Antwort: Nr. 2064 GOÄ ist als Teilleistung von Nr. 2137 zu betrachten. Eine Arthroplastik nach Nr. 2137 GOÄ umfasst die Neubildung von Gelenkflächen des gesamten Gelenks. Das ist zwar bei schulterchirurgischen athroskopischen Eingriffen nicht ausgeschlossen, trifft aber oft ja gar nicht zu. Operationen an der Rotatorenmanschette sind meist Arthrolysen, keine Arthroplastiken. Erfolgt ausschließlich ein Eingriff an der Rotatorenmanschette, ist Nr. 2137 nicht berechnungsfähig.

Kommentar Hoffmann/Kleinken (Auszug)

Nr. 2137 bei schulterchirurgischen Eingriffen: Nr. 2137 ist keine „Komplexleistung“ bei schulterchirurgischen Eingriffen. Sie kann nur dann zum Tragen kommen, wenn tatsächlich eine Arthroplastik erfolgte. Moderne (endoskopische) Eingriffe bei Erkrankungen in der Schulter, bei denen keine Arthroplastik erfolgt, fallen begrifflich nicht unter den Inhalt der Nr. 2137. So das AG München im Falle einer komplexen Operation im Schultergelenk am 09.03.2007 (Az. 251 C 13561/06): Abzurechnen sei nicht mit den Nrn. 2137 plus 2104 analog (für die hier erfolgte Rotatorenmanschettenrekonstruktion), sondern mit den entsprechenden Einzelleistungen (im entschiedenen Fall mit den Nrn. 2064, 2254 analog, 2070 analog, 2257, 2257 analog und 2256 analog).

AUSGABE: CB 11/2024, S. 2 · ID: 50203656

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