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DirektionsrechtIst eine 30-Minuten-Vorgabe zur Rufbereitschaft erlaubt?
| Frage: „Als Chefarzt habe ich mit großem Interesse Ihre Beiträge zur Rufbereitschaft gelesen (CB 03/2022, Seite 10 und CB 05/2022, Seite 3). Das Thema holt gerade unsere Klinik ein. Aus Ihren Artikeln bleibt für mich aber dennoch einiges unklar. In unserem Krankenhaus hat die Geschäftsführung eine Dienstanweisung zur Rufbereitschaft eingeführt (s. u.). Darin wird eine Zeitvorgabe von 30 min gemacht. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt aus juristischer Sicht (Zeitvorgabe vs. freie Wahl des Aufenthaltsorts bei Rufbereitschaft)? Wie sollen wir am besten damit umgehen, wenn der Wohnort des diensthabenden Facharztes ca. 30 bis 40 min von der Klinik entfernt ist und im Arbeitsvertrag keine Wohnortbegrenzung (bspw. 100 km) besteht?“ |
Dienstanweisung des Krankenhausträgers an die Fachärzte (Auszug) |
„Die diensthabenden Fachärzte der Fachabteilungen der nachfolgend aufgeführten Fachabteilungen haben ihren Aufenthaltsort im Rahmen des fachärztlichen Ruf- bzw. Hintergrunddienstes so zu wählen, dass die Arbeitsaufnahme am Patienten innerhalb von 30 Minuten nach Information sichergestellt ist.“ |
AUSGABE: CB 11/2024, S. 14 · ID: 50183666