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CBChefärzteBrief

WahlleistungenIst für ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG eine Wahlleistungsvereinbarung zwingend erforderlich?

22.05.20252 Min. LesedauerVon beantwortet von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

| Frage: „Hybrid-DRGs gemäß § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V (z. B. endoskopische Leistenhernienoperationen) werden bekanntlich einheitlich vergütet. Das gilt unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Nach der Rechtsauffassung des PKV-Verbands und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist bei Privatpatienten die Abrechnung auch von ambulant im Rahmen einer Hybrid-DRG erbrachten Leistungen möglich (CB 09/2024, Seite 9). So wie ich die vorhandenen Kommentare interpretiere, erfordert aber die ambulante Behandlung einer Hybrid-DRG dennoch den schriftlichen Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung (über den sonst üblichen Behandlungsvertrag hinaus), um dann diese Wahlleistungen berechtigterweise abrechnen zu können. Daher meine Frage: Ist mit Privatpatienten zwingend eine Wahlleistungsvereinbarung zu schließen, um ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG als Wahlleistungen abrechnen zu können? “ |

Antwort: Die Behandlung in einem Fall, der den Regelungen zu Hybrid-DRG nach § 115f SGB V unterliegt, kann auch auf Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung erfolgen.

  • Wenn die Behandlung stationär in einem Krankenhaus – ob mit Übernachtung oder ohne – erfolgt, bedarf es wie sonst auch einer Wahlleistungsvereinbarung i. S. d. § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Ohne diese Vereinbarung können Wahlleistungen nicht abgerechnet werden.
  • Ist von vornherein klar, dass der Patient nur „ambulant“ behandelt wird, stellt sich schon die Frage, ob bei Privatpatienten überhaupt die Regelungen des § 115f SGB V greifen:
    • Eine Behandlung im Rahmen der Privatambulanz des Wahlleistungsarztes, wäre rein nach der GOÄ abzurechnen und nicht – weder alleine noch zusätzlich – nach § 115f SGB V.
    • Erfolgt die ambulante Behandlung hingegen ausdrücklich durch das Krankenhaus, so scheidet eine Wahlleistungsvereinbarung aus.

AUSGABE: CB 7/2025, S. 2 · ID: 50417870

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