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KrankenhausabrechnungAuch ohne OPS kann ein „301er-Datensatz“ die Informationspflicht an die Krankenkasse erfüllen

Abo-Inhalt07.08.2025190 Min. LesedauerVon RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen

| Immer öfter weigern sich Krankenkassen, die von den Krankenhäusern fakturierten Leistungen zu zahlen – oft auch ohne, den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten. Ein typischer Einwand ist, die Fälligkeit der berechneten Leistungen sei nicht eingetreten. Das Krankenhaus sei seinen Informationsobliegenheiten bzw. -pflichten nicht nachgekommen, denn es habe einen unvollständigen Aufnahmedatensatz gemäß § 301 Sozialgesetzbuch (SGB) V („301er-Datensatz“) übermittelt. Die Krankenkassen stützen sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015 (s. u.). Aus einem aktuellen Gerichtsurteil geht indes hervor, dass auch ein Aufnahmedatensatz, der keinen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) enthält, die Informationsobliegenheiten i. S. d. § 301 SGB V erfüllen kann (Sozialgericht [SG] Altenburg, Urteil vom 12.09.2024, Az. S 23 KR 563/23). |

ID: 50470083

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