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Nachlasspflegschaft Tod des Mieters: Diese Anträge helfen weiter

Abo-Inhalt02.01.20231192 Min. LesedauerVon RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

| In EE 22, 208 haben wir darüber berichtet, dass sich die Amtsgerichte beim Tod des Mieters in ihrer Funktion als Nachlassgerichte bisweilen schwertun, eine Nachlasspflegschaft einzusetzen, um Wohnraummietverhältnisse zu beenden oder abzuwickeln. Der folgende Beitrag zeigt, welche Anträge in diesen Fällen weiterhelfen. |

Musterformulierung / Diverse Anträge zur Nachlasspflegschaft

Namens und im Auftrag des … (Vermieters) stelle ich Antrag auf

  • Bestellung eines Nachlasspflegers (§§ 1960, 1961 BGB),
  • Akteneinsicht beim Nachlassgericht (§ 1953 Abs. 3 S. 2 BGB) und
  • Vorlage eines Beschlusses, der die Erbvermutung für den Landesfiskus begründet (§ 1953 Abs. 3 S. 2, § 1964 BGB)

Mein Mandant ist Eigentümer des Hauses (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort) und hatte dort eine Wohnung an den Mieter (Name, Geburtsname, Geburtsdatum) vermietet. Zur Glaubhaftmachung erfolgt die Vorlage des Mietvertrags vom … Zuletzt dort wohnhaft, ist der Mieter am … verstorben. Zur Glaubhaftmachung wird die Sterbeurkunde des Standesamts …, Registriernummer … überreicht.

Angehörige oder Erben sind trotz erfolgter Recherche in der Nachlasskartei des Nachlassgerichts, beim Standesamt und in dem bekannten Freundeskreis sowie bei den Nachbarn des Verstorbenen nicht bekannt.

Alternativ: Der bekannte mögliche Erbe … (Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad zum Erblasser) hat die Erbschaft ausgeschlagen. Nachrückende Erben konnten trotz Bemühungen (im Einzelnen darstellen) nicht ermittelt werden.

Alternativ: Als nachrückender Erbe konnte … (Name, Verwandtschaftsgrad) ermittelt werden, doch konnte nicht geklärt werden, ob er die Erbschaft annimmt.

Anlässlich des Todes des Mieters möchte mein Mandant das Mietverhältnis nach §§ 564, 573d BGB kündigen und benötigt dafür eine berechtigte Empfangsperson. Denn eine öffentliche Zustellung der Kündigung ist im Fall eines verstorbenen Mieters nicht möglich. Von einer Regelungsbedürftigkeit (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) ist schon deshalb auszugehen, weiterhin auch aus folgenden Gründen:

Als Vermieter ist mein Mandant Nachlassgläubiger und wird die folgenden Forderungen – notfalls auch gerichtlich – geltend machen:

  • Rückständige Miete (für die Monate …): … EUR
  • Rückständige Nebenkostenvorauszahlungen für diese Zeit: … EUR
  • Nachzahlungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung vom … … EUR
  • Renovierung der Wohnung: … EUR
  • Räumung und Herausgabe der Wohnung: … EUR

Kündigungsabsicht und Forderungsbestand versichert mein Mandant zur Glaubhaftmachung des Regelungsbedürfnisses gleichzeitig unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Vorstehende an Eides statt (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ich beantrage deshalb / Wir beantragen deshalb die Einsetzung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB mit folgendem Aufgabenkreis:

  • Entgegennahme der Kündigung des Mietvertrags,
  • Räumung und Herausgabe der Wohnung mit Nebenräumen ausweislich des Mietvertrags,
  • Abwicklung der vorstehend bezeichneten Forderungen aus dem Nachlass.

Ein berechtigtes Interesse zur Beantragung der Nachlasspflegschaft als Vermieter und Nachlassgläubiger besteht, ist vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Eine Kostenvorschusspflicht besteht für Nachlassgläubiger nicht – dies auch dann nicht, wenn der Nachlass mittellos oder dürftig sein sollte (OLG Schleswig FamRZ 12, 814; OLG Hamm FGPrax 11, 29 speziell für Vermieter als Nachlassgläubiger).

Aus Gründen äußerster Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die Annahme,

  • es existiere gar kein Nachlassvermögen,
  • der Nachlass sei aller Voraussicht nach dürftig oder
  • ein sicherungsbedürftiger Nachlass sei insgesamt nicht vorhanden oder zumindest nicht nachgewiesen,

der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegensteht (so ausdrücklich: OLG München 20.3.12, 31 Wx 81/12; OLG Zweibrücken 7.5.15, 8 W 49/15; KG 2.8.17, 19 W 102/17; OLG Brandenburg ZMR 21, 877).

Ebenso wird aus Gründen äußerster Vorsorge darauf hingewiesen, dass die Ausübung eines Vermieterpfandrechts schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen kann. Denn für den Fall der Forderungsabwicklung fehlt es bereits an einer Person, gegenüber der das Pfandrecht durch Erhebung eines Herausgabeanspruchs an einzelnen pfändbaren Sachen des Mieters ausgeübt werden könnte.

Für den Fall der Wertlosigkeit oder der Dürftigkeit des Nachlasses werden die Räumungskosten übernommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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AUSGABE: EE 1/2023, S. 13 · ID: 48744514

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Nachlasspflegschaft

Tod des Mieters: Diese Anträge helfen weiter

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Seite 13
02.01.2023
1192 Min. Lesedauer

In EE 22, 208 haben wir darüber berichtet, dass sich die Amtsgerichte beim Tod des Mieters in ihrer Funktion als Nachlassgerichte bisweilen schwertun, eine Nachlasspflegschaft einzusetzen, um Wohnraummietverhältnisse zu beenden oder ...

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