Jan. 2025
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PflichtteilsanspruchDer Pflichtteilsanspruch in der Erbschaftsteuer
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Zivilrecht weicht vom Steuerrecht ab
| Der Pflichtteilsanspruch stellt sich in der erbschaftsteuerlichen Betrachtung anders dar als im Zivilrecht. Er entsteht zivilrechtlich kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2317 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Er ist auch schon vor Geltendmachung vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB), allerdings noch nicht pfändbar (§ 852 Abs. 1 ZPO). Hiervon weicht das Erbschaftsteuerrecht ab. Dieser Beitrag vermittelt die dazu geltenden Grundsätze insb. aus Sicht des BFH, damit verbundene Schwierigkeiten und praktische Tipps hierzu. |
AUSGABE: EE 1/2025, S. 11 · ID: 50252090
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