Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
EuErbVOVoraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO
| Der BGH hat sich mit einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO befasst. |
Den Erben einer polnisch-deutschen Erblasserin, darunter der Antragsteller, wurden durch das Nachlassgericht ein Erbschein erteilt, der sie zu je 1/2 als Erben auswies. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück in Polen, welches die Erben verkauften. Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller aus, die Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis (hier: Grundbuch) erforderlich. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem OLG erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte er sein Begehren vor dem BGH (19.3.25, IV ZB 19/24, Abruf-Nr. 247360) weiter – ebenfalls ohne Erfolg.
AUSGABE: EE 5/2025, S. 75 · ID: 50400617