Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2025 abgeschlossen.
Digitaler NachlassDer digitale Nachlass – Herausforderungen, Perspektiven und Lösungen für die Praxis (Teil 1)
| Durch die rasant fortschreitende Digitalisierung unseres Alltags entstehen zunehmend neue Formen von Eigentum und Identität im virtuellen Raum. Persönliche Daten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, E-Mail-Konten, Chat-Verläufe, Kryptowährungen oder Online-Abonnements sind fester Bestandteil des privaten und beruflichen Lebens geworden. Dennoch haben nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach nur 4 % explizite Anweisungen für den digitalen Nachlass verfasst (iww.de/s14407). Dieser zweiteilige Beitrag nimmt sich dieser praxisrelevanten Thematik an. |

Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundsatzurteil des BGH zur Vererblichkeit eines Benutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk
- 2. Beschluss des BGH vom 27.8.20 zur Art des Zugangs
- 3. Das Instagram-Urteil des OLG Oldenburg
- 4. (Un-)Vererblichkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf aktive Fortführung eines Social-Media-Accounts
- 5. Fazit und Ausblick auf Teil 2
Der erste Teil befasst sich mit den rechtlichen Hürden des Zugangs zu digitalen Persönlichkeitsprofilen bzw. der Fortführung digitaler Persönlichkeitsprofile im Lichte aktueller Rechtsprechung, deren Grundsätze sich auch auf weitere digitale Nachlassgegenstände übertragen lassen. Ausgehend hiervon zeigt der zweite Teil die vielschichtigen Handlungsfelder für die Beratungspraxis und Gestaltungsbedarfe bzw. -möglichkeiten auf.
1. Grundsatzurteil des BGH zur Vererblichkeit eines Benutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk
Im Grundsatzurteil des BGH (12.7.18, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364) zum digitalen Nachlass ging es um den folgenden Sachverhalt: Die Erblasserin hatte sich im Alter von 14 Jahren mit Zustimmung ihrer Eltern bei Facebook registriert. Im Dezember 2012 wurde sie von einer U-Bahn überfahren. Um die Todesumstände besser nachvollziehen zu können, begehrten die Eltern Einsicht in das Facebook-Konto der Verstorbenen. Zwar waren den Eltern die Benutzerdaten ihrer Tochter bekannt, jedoch hatte Facebook das Profil der Erblasserin bereits in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt. Ein Zugang der Eltern zu dem Account ihrer Tochter war somit trotz Kenntnis der Zugangsdaten nicht mehr möglich. Facebook verweigerte den Zugang mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre der Verstorbenen sowie deren Kommunikationspartner.
Der BGH entschied letztlich zugunsten der Erbengemeinschaft und machte deutlich, dass es kein spezifisch digitales Erbrecht gibt. Auch der Nutzungsvertrag zwischen dem Provider (hier Facebook bzw. Meta) und dem Erblasser geht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über, woraus abzuleiten ist, dass die Erben ein postmortales Zugangs- und Einsichtsrecht in den Social- Media-Account eines Verstorbenen haben. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten können weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegengehalten werden.
2. Beschluss des BGH vom 27.8.20 zur Art des Zugangs
Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens erging in diesem Zusammenhang ein weiterer Beschluss des BGH (27.8.20, III ZB 30/20, Abruf-Nr. 217855) zur Auslegung des Vollstreckungstitels und die Art der Zugangserteilung durch Facebook. Facebook hatte den Eltern der Erblasserin nämlich nur einen USB-Stick mit 14.000 Seiten ausgelesener Kontodaten der Erblasserin ausgehändigt. Der BGH stellte klar, dass eine „Zugangsgewährung“ nur dann vorläge, wenn sich die Erben wie der Erblasser selbst im Konto „bewegen“ können und die Erben damit einen sog. „Read-only“ Zugang erhalten müssen. Der Anspruch auf Zugangsgewährung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Auskunftserteilung. Offengelassen wurde indes die Frage, ob das Zugriffsrecht des Erben nur ein passives Zugangsrecht im Sinne eines Einsichtsrechts beinhaltet oder auch ein aktives Nutzungsrecht im Sinne eines Rechts zur Weiternutzung des Profils.
Beachten Sie | Ausgehend von dieser Grundsatzentscheidung des BGH gehen u. a. folgende digitale Nachlassgegenstände im Wege der Universalsukzession auf den bzw. die Erben über:
- E-Mail-Konten: Anders als Social-Media-Konten weisen E-Mail-Konten in der Regel keinen besonderen Persönlichkeitsbezug auf. Demgemäß dürfte die Vererblichkeit von E-Mail-Konten unproblematisch sein.
- Cloud-Konten: Nach einem Versäumnisurteil des LG Münster vom 16.4.19, 14 O 565/18, ist auch ein iCloud-Konto von Apple nach § 1922 BGB vererblich, obgleich die AGB von Apple eine Vererblichkeit der Inhalte grundsätzlich ausschließen. Dort heißt es: „Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmst du zu, dass dein Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an deiner Apple-ID oder deinen Inhalten innerhalb deines Accounts im Falle deines Todes enden. Bei Erhalt einer Kopie deiner Sterbeurkunde können dein Account aufgelöst und sämtliche Inhalte innerhalb deines Accounts gelöscht werden. Wende dich an den iCloud-Support unter https://support.apple.com/de-de/icloud, wenn du weitere Unterstützung wünschst.“ (https://www.apple.com/legal/internet-services/icloud/de/).
- WhatsApp: Nach 120 Tagen Inaktivität des WhatsApp-Kontos wird das Benutzerkonto automatisch gelöscht. Nach dem Löschvorgang können die Erben nicht mehr auf das Konto zugreifen. Ein Zugriff auf das WhatsApp-Konto setzt im Übrigen den Zugriff der Erben auf das Endgerät des Erblassers voraus.
- Rechte am sog. „Output“ über ChatGPT: Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG sind Urheberrechte und damit die dem Urheberrecht folgenden Nutzungs- und Verwertungsrechte des Urhebers vererblich. Im Zusammenhang mit dem sog. „Output“ aus ChatGPT, folglich den durch KI generierten Ergebnissen von ChatGPT, stellt sich jedoch die Frage, ob die KI-Ergebnisse urheberrechts- und damit schutzfähig nach § 2 Abs. 2 UrhG sind. Urheber eines nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützten Werkes kann nur der Mensch sein und nur dessen persönliche geistige Schöpfung. Erzeugnisse einer KI entspringen jedoch in der Regel gerade nicht der persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen und dürften insoweit in aller Regel nicht schutzfähig nach dem UrhG sein. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Vorgaben des Nutzers von ChatGPT so detailliert und spezifisch sind, dass das Ergebnis nicht losgelöst von den Vorgaben des Nutzers gesehen werden kann. Wiederum anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen KI-generierte Ergebnisse durch den Nutzer weiterverarbeitet werden.KI-Erzeugnisse sind i. d. R. nicht urheberrechtlich schutzfähig
3. Das Instagram-Urteil des OLG Oldenburg
. 246112
Anlass, sich mit der weitergehenden Frage eines Rechts zur aktiven Weiternutzung von Social-Media-Profilen auseinanderzusetzen, gab der Fall, der vom OLG Oldenburg (30.12.24, 13 U 116/23, Abruf-Nr. 246112) zu entscheiden war. In Fortführung bzw. Weiterentwicklung der vorgenannten Rechtsprechung des BGH setzte das OLG Oldenburg mit seiner Entscheidung neue Maßstäbe bei digitalen Nachlässen und gewährte der Klägerin einen Anspruch auf aktive Weiternutzung des Instagram-Profil des Erblassers.
In dem Fall ging es um den Instagram-Account des 2019 verstorbenen Deutschland-sucht-den-Superstar-(DSDS-)Gewinners, Alphonso Williams. Nach dessen Tod nutzte dessen Ehefrau als Alleinerbin des Erblassers den Instagram-Account weiter, bis der hinter Instagram stehende Technologiekonzern Meta den Zugang sperrte und das Profil des Erblassers in den sog. „Gedenkzustand“ versetzte, der es der Alleinerbin des Erblassers fortan nicht mehr ermöglichte, das Instagram-Profil des Erblassers aktiv weiter zu nutzen. Nach Auffassung des OLG Oldenburg beinhaltet der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehende Nutzungsvertrag des Erblassers mit dem Provider nicht nur einen Anspruch auf passive (lesende) Nutzung, sondern auch einen Anspruch auf aktive (schreibende) Nutzung des Accounts.
4. (Un-)Vererblichkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf aktive Fortführung eines Social-Media-Accounts
Im Lichte der vorbenannten Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen drei Anknüpfungspunkte identifizieren, die zu einer Vererblichkeit bzw. Unvererblichkeit des Rechts zur aktiven Fortführung eines Social-Media-Accounts führen (können).
a) Keine Vererbbarkeit besonders personenbezogener Rechte des Erblassers und Rechtsverhältnisse mit besonderem Personenbezug
Obgleich der BGH die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs auf aktive Weiternutzung nicht zu entscheiden hatte, hatte der BGH diese Frage gleichwohl aufgeworfen. Er stellte nämlich fest, dass eine aktive Weiternutzung eines Social-Media-Profils vom Erbrecht möglicherweise dann nicht umfasst sei, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Provider und dem Inhaber des Accounts derart auf den Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen sei, dass nur der Inhaber des Accounts selbst Inhalte veröffentlichen und Nachrichten schreiben darf. Dem Rechtsgedanken des § 399 Abs. 1 BGB folgend können besondere Schuldverhältnisse des Erblassers mit überwiegendem Personenbezug, bei welchen der jeweilige Vertragspartner gegen einen Gläubigerwechsel und die damit verbundene Inhaltsänderung geschützt werden muss, unvererblich sein.
Das OLG Oldenburg sprach sich in der zugrunde liegenden Entscheidung jedoch gegen eine solche höchstpersönliche Natur des Vertragsverhältnisses zwischen dem Provider von Social Media und dem Kontoinhaber aus: Der Social-Media-Anbieter sei lediglich dazu verpflichtet, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten zu übermitteln bzw. zu empfangen. Insoweit handele es sich um eine rein technische Leistung ohne personenbezogenen Charakter, die ohne Weiteres auch gegenüber dem Erben erbracht werden könne. Gleiches gelte auch für die Pflichten des Kontoinhabers. Sowohl der BGH als auch das OLG Oldenburg stellten insoweit maßgeblich auf die AGB von Meta ab, die für die Eröffnung eines Kontos sowohl bei Facebook als auch bei Instagram eine Stellvertretung ausdrücklich zulassen. Die Möglichkeit der Stellvertretung stünde insoweit einer Höchstpersönlichkeit des Schuldverhältnisses entgegen.
Die wechselseitigen Leistungspflichten der Vertragspartner bestünden hiernach unabhängig von einem Subjektwechsel in der Person des Account-Inhabers: Der Provider stellt weiterhin den technischen Rahmen zur Verfügung und der Erbe des Account-Inhabers stellt weiterhin personenbezogene Daten zur Verfügung, die der Provider zu Werbezwecken weiterverarbeiten darf. Aus Sicht des Providers mag angesichts einer größeren Reichweite in der Person des Erblassers zwar ein größeres Interesse des Providers an der Vertragsbeziehung zum Erblasser selbst bestanden haben, eine Wesensänderung der vertraglichen Leistungspflichten sei hierin jedoch nicht zu sehen. Vielmehr bestünde im Einzelfall sogar auch ein berechtigtes Interesse der Erben, im Austausch mit den Followern des Erblassers zu bleiben und diesen Kontakt auch wirtschaftlich weiter zu nutzen. Aufgrund dieses im Einzelfall messbaren Vermögenswertes seien die Interessen der Erben an der Fortführung des Accounts schützenswert.
b) Vertraglicher Ausschluss der Vererbbarkeit eines Anspruchs auf aktive Weiternutzung eines Social-Media-Accounts
Klargestellt hat der BGH in seinem vorzitierten Grundsatzurteil zudem, dass die Vererbbarkeit von Ansprüchen grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann. Ob dies jedoch auch für das Zugangsrecht zu einem Social-Media-Profil gilt, ließ der BGH offen. Die AGB von Meta schließen die Vererbbarkeit des Rechts zur aktiven Nutzung eines Social-Media-Accounts zwar nicht ausdrücklich aus. Allerdings enthalten sie zum sog. „Gedenkzustand“ die Bestimmung, dass ein Anmelden bei einem entsprechend gekennzeichneten Profil ausgeschlossen ist – es sei denn, der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten einen „Nachlasskontakt“ benannt. Diese AGB dürften gemessen an dem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2018 nach wie vor unwirksam sein, da diese AGB zwar die Vererbbarkeit des Nutzungsrechts als solches nicht verhindern, jedoch faktisch vereiteln, da den Erben das Recht zum Zugang des Kontos hierdurch verwehrt wird.
Praxistipp | In der Praxis dürfte die Frage der Wirksamkeit dieser AGB insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn der „Nachlasskontakt“ im Sinne der AGB von Meta und der bzw. die Erben personenverschieden sind und der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen geregelt hat, wem die Rechte an seinem Social-Media-Profil zustehen. U. a. mit dieser Frage befasst sich Teil 2 des Beitrages in der nächsten Ausgabe von EE.
c) Einschränkung der Vererblichkeit des Rechts zur Weiternutzung eines Social-Media-Accounts durch postmortales Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod eines Menschen. Unter der Annahme, dass das Persönlichkeitsrecht auch über den Tod hinauswirken kann, hat sich in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung durchgesetzt, zwischen unvererblichen und vererblichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts zu differenzieren. Wirken die unvererblichen (ideellen) Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus, so obliegt die Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Form von Abwehrrechten gegenüber Dritten grundsätzlich nicht den Erben, sondern den Personen, welche der Erblasser diesbezüglich bestimmt hat, und nur im Falle einer fehlenden Regelung den nächsten Angehörigen. In den vorgenannten Entscheidungen waren die Erben als nächste Angehörige des Erblassers zugleich wahrnehmungsberechtigt betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers. Die Schranken des postmortalen Persönlichkeitsrechts spielten demgemäß nur eine untergeordnete Rolle.
Es sind jedoch Konstellationen vorstellbar, in denen der Erbberechtigte und die wahrnehmungsberechtigte Person des postmortalen Persönlichkeitsrechts personenverschieden sind. Sofern die Erben eines Account-Inhabers in Ausübung des vertraglichen Nutzungsanspruchs Kommentare abgeben, Bilder veröffentlichen oder das Profil des Erblassers in sonstiger Weise zum Nachteil des Erblassers nutzen, sind Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch die Vererbbarkeit des aktiven Nutzungsanspruchs von Social-Media-Konten nicht von vornherein ausgeschlossen.
Praxistipp | Besonderes Augenmerk dürfte diesbezüglich darauf zu legen sein, die Fortführung des Accounts für einen Verstorbenen nach außen hin deutlich kenntlich zu machen. Den Kontakten des Verstorbenen wird so zumindest deutlich, dass der Verstorbene selbst nicht weiter hinter dem Profil steht. Die Betreiberplattformen sehen in ihren Nutzungsbedingungen derartige Möglichkeiten auch vor bzw. schreiben dies vor.
5. Fazit und Ausblick auf Teil 2
Die erste obergerichtliche Entscheidung zur Vererblichkeit eines aktiven Nutzungsrechts im Sinne eines Rechts zur Weiternutzung eines Social-Media-Accounts ist begrüßenswert, da im Zusammenhang mit digitalen Nachlassgegenständen zum Teil vertreten wird, dass Daten mit nicht vermögensrechtlichem Inhalt grundsätzlich nicht vererbbar sein sollen. Die Entscheidung des OLG Oldenburg, in konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BGH, macht deutlich, dass eine Rechtsposition grundsätzlich unabhängig davon vererbbar ist, ob dieser ein Vermögenswert zukommt oder nicht. Eine Differenzierung zwischen vermögenswerten- und nicht vermögenswerten Positionen sieht § 1922 BGB gerade nicht vor. Zwar spielt die Frage der Höchstpersönlichkeit einer Rechtsposition bzw. eines Nachlassgegenstandes für die Vererblichkeit grundsätzlich eine Rolle, jedoch muss sich die Frage der Höchstpersönlichkeit stets am Inhalt der Rechtsposition messen lassen und nicht anhand ihrer Verkörperung.
Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung jedenfalls Gestaltungsbedarf für diejenigen Personen, die eine aktive Weiternutzung ihrer virtuellen Identität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gerade nicht wünschen. Hiermit befasst sich u. a. Teil 2 des Beitrages in der kommenden Ausgabe.
AUSGABE: EE 10/2025, S. 169 · ID: 50548042