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NachlasspflegschaftKeine Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Genehmigungsverfahren zum Verkauf einer Immobilie durch den Nachlasspfleger

Abo-Inhalt01.10.202571 Min. Lesedauer

| Das OLG Celle (7.4.25, 6 W 28/25, Abruf-Nr. 250392) hat entschieden, dass im Genehmigungsverfahren über die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger nicht zwingend ein Verfahrenspfleger für unbekannte Erben bestellt werden muss. |

Ein Nachlasspfleger wollte im Rahmen seiner Aufgabe („Sicherung des Nachlasses“) eine Nachlassimmobilie veräußern. Da die Erben unbekannt waren, stellte sich die Frage, ob zusätzlich ein Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben zu bestellen sei. Eine Beteiligte wurde vom Nachlassgericht als Verfahrenspflegerin eingesetzt und verlangte später Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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AUSGABE: EE 10/2025, S. 163 · ID: 50548035

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