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BestimmtheitZu unbestimmte Bezeichnung eines (Nach-)Erben
| Das OLG Karlsruhe (10.7.25, 14 W 36/24 Wx, Abruf- Nr. 250393) hat sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befasst. |
Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten.
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AUSGABE: EE 10/2025, S. 164 · ID: 50548039
