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Digitaler NachlassDer digitale Nachlass – Herausforderungen, Perspektiven und Lösungen für die Praxis (Teil 2)

Top-BeitragAbo-Inhalt03.11.202571 Min. LesedauerVon RAin Jessica Chaaban, FAin Erbrecht und Familienrecht, München,

| Aufbauend auf den in Teil 1 (siehe EE 25, 169) dargestellten Grundsätzen zur Vererblichkeit digitaler Konten und Kommunikationsinhalte behandelt der zweite Teil des Beitrags die neuen Herausforderungen, die sich durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) ergeben, sowie die praktische Gestaltung und Abwicklung des digitalen Nachlasses. Denn Ziel jeder Nachlassgestaltung muss es sein, rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und eine geordnete Verwaltung digitaler Assets sicherzustellen. |

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Bild: © PondLord - stock.adobe.com / KI-generiert

1. KI-generierte Inhalte und Accounts im Erbrecht

KI ist längst fester Bestandteil des Alltags – von Suchmaschinen über automatisiert erstellte Texte, Bilder und Videos bis hin zu KI-generierten Softwareprogrammen. Auch Privatpersonen greifen regelmäßig auf KI-Systeme zurück, etwa als Suchmaschine oder Schreibassistenz. Zunehmend vertrauen insbesondere jüngere Nutzer KI-Anwendungen auch persönliche Themen, Sorgen und Probleme an – beispielsweise in Dialogen mit ChatGPT oder vergleichbaren Plattformen.

a) KI-generierte Inhalte

KI-generierte Inhalte entstehen durch den Einsatz von Algorithmen und Verfahren der KI, bei denen Texte, Bilder, Videos oder sonstige Werke ohne oder mit nur geringfügigen menschlichen Eingriffen erstellt werden. Diese Inhalte gewinnen insbesondere in den Bereichen Journalismus, Kunst und Marketing zunehmend an Bedeutung. Damit entstehen neue Formen digitaler Vermögenswerte, deren urheberrechtliche Zuordnung und erbrechtliche Behandlung bislang weitgehend ungeklärt sind.

Die Herausforderung besteht darin, zu klären, wie diese Inhalte im Erbfall behandelt werden. Juristisch und technologisch wirft dies komplexe Probleme auf, die einer Lösung bedürfen. So stellt sich etwa die Frage, wer die Rechte an einem KI-erstellten Bestseller oder an digitalen Kunstwerken erbt. Die Palette der KI-generierten Vermögenswerte ist vielfältig und umfasst insbesondere:

  • digitale Kunstwerke
  • Musik
  • Texte (Gedichte, Bücher)
  • Filme
  • IT-Programme
  • Webseiten

Die Behandlung von KI-generierten Inhalten im deutschen Urheberrecht – und damit auch im Erbrecht – ist bislang nicht abschließend geklärt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt Urheberrechtsschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Nur menschliche Werke genießen damit urheberrechtlichen Schutz.

Rein KI-basierte Inhalte entziehen sich der schöpferischen Kontrolle des Menschen und gelten grundsätzlich nicht als urheberrechtlich geschützt. Eine Urheberschaft des Nutzers kommt nur dann in Betracht, wenn die KI lediglich als Hilfsmittel eingesetzt wird und der menschliche Einfluss auf die konkrete Gestaltung maßgeblich bleibt. Die Abgrenzung erfolgt stets im Einzelfall (siehe Künstliche Intelligenz und Urheberrecht – Fragen und Antworten, BMJV, März 2024, iww.de/s14677).

Merke | An rein KI-generierten Inhalten entstehen regelmäßig keine vererblichen Urheberrechte. Anders verhält es sich jedoch, sobald KI lediglich als Hilfsmittel eingesetzt wurde.

b) KI-Accounts als Bestandteil des digitalen Nachlasses

Während sich der klassische digitale Nachlass bisher auf Social-Media-Profile, E-Mail-Konten und Cloud-Speicher bezog, umfasst er heute zunehmend KI-Accounts – insbesondere KI-Chats. KI-gestützte Dialoge sind zunehmend Teil der „persönlichen“ Kommunikation. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (12.7.18, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364, siehe hierzu EE 25, 169) gehen auch digitale Kommunikationsinhalte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dieses Leitbild lässt sich auf KI-Dialoge übertragen: Sie sind vererblich und Teil des digitalen Nachlasses.

Der BGH (27.8.20, III ZB 30/20, Abruf-Nr. 217855) stellte klar, dass Erben denselben Zugang zu digitalen Konten erhalten müssen wie der Erblasser selbst; ein bloßer Datenexport genügt nicht. Sie müssen sich im Konto bewegen und Kommunikationsprotokolle einsehen können. Das OLG Oldenburg (30.12.24, 13 U 116/23, Abruf-Nr. 246112) bestätigte diese Linie und entschied, dass Erben auch ein Recht auf aktive Weiternutzung des Profils haben. Digitale Inhalte – einschließlich KI-Dialoge – sind damit integraler Bestandteil des vererblichen Vermögens.

Dem Zugang zu Benutzerkonten und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten können weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder datenschutzrechtliche Vorschriften entgegengehalten werden.

2. Beratung und Gestaltung in der Praxis

In der rechtlichen Beratungspraxis wird der Umgang mit dem digitalen Nachlass zunehmend an Bedeutung gewinnen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die folgenden Aspekte gelegt werden:

a) Übersicht und Zugangsdaten

Zentral ist eine strukturierte Übersicht über alle digitalen Konten und Zugangsdaten. Diese sollten sicher verwahrt werden (z. B. in einem Bankschließfach oder einem verschlüsselten Passwortmanager). Bei Nachrichtendiensten (z. B. WhatsApp, Signal) ist für den Zugriff auf Kommunikationsinhalte in der Regel der Zugang zum Endgerät erforderlich, da Chatverläufe meist lokal gespeichert werden. WhatsApp löscht etwa Daten nach 120 Tagen Inaktivität. Soll der Zugriff für die Erben sichergestellt werden, sollten daher die Zugangsdaten zum Endgerät dokumentiert oder alternativ regelmäßige Cloud-Back-ups eingerichtet werden.

b) Digitale Vorsorge

Im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung sollte der Erblasser auch eine digitale Vorsorge treffen. Dabei kann er eigenständig festlegen, ob und in welchem Umfang seine Erben Zugriff auf bestimmte digitale Inhalte erhalten sollen oder ob dieser aus Gründen der Vertraulichkeit ausgeschlossen wird. In der Praxis bieten sich insbesondere folgende Handlungsoptionen an:

aa) Technische Maßnahmen

Der Erblasser kann seine gespeicherten Daten verschlüsseln, um unberechtigten Zugriff durch die Erben zu verhindern. Eine Garantie, dass die Erben die Verschlüsselung später nicht umgehen, kann jedoch nicht gegeben werden. Bei Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten besteht die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen mit dem Dienstanbieter zu treffen, beispielsweise, dass die Vertragsbeziehung unter der auflösenden Bedingung des Ablebens des Nutzers gemäß §§ 158 Abs. 2, 163 BGB endet. Nicht jeder Dienstanbieter bietet diese Funktion an. Ob diese Option verfügbar ist, muss daher jeweils im Einzelfall geprüft werden.

bb) Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten

Auch durch eine Verfügung von Todes wegen können Regelungen für den digitalen Nachlass getroffen werden.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ermöglicht es, persönliche und sensible Daten vor dem Zugriff der Erben zu schützen. Der Erblasser kann den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers konkret festlegen und ihm die Zugangsdaten übergeben, um die Abwicklung des digitalen Nachlasses zu erleichtern und den Zugriff der Erben zu verhindern.

Musterformulierung / Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker soll meine Benutzerkonten bei … sowie meinen privaten E-Mail-Account bei … unverzüglich löschen. Anschließend hat er die jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zu kündigen und sicherzustellen, dass die bei den Anbietern gespeicherten Daten endgültig gelöscht werden. Eine Kopie der zu löschenden Daten soll meinen Erben nicht zugänglich gemacht werden.

Alternativ:

Der Testamentsvollstrecker soll meinen Erben den Zugang zu meinen Benutzerkonten bei … und zu meinem privaten E-Mail-Account bei … verschaffen und ihnen die Möglichkeit geben, die Daten zu speichern. Anschließend soll er die jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse kündigen und sicherstellen, dass die bei den jeweiligen Anbietern gespeicherten Daten gelöscht werden

Erbrechtliche Auflagen

Eine weitere Möglichkeit ist die Anordnung einer Auflage gemäß § 1940 BGB. Der Erblasser kann den Erben zur Löschung von Daten oder zur Kündigung von Verträgen verpflichten, ohne dass dieser die Daten vorher einsehen darf.

Praxistipp | Bei der Auflage handelt es sich oft um ein stumpfes Schwert, da die Vollziehung der Auflage nur von den in § 2194 BGB genannten Personen verlangt werden kann.

cc) Einrichtung eines Nachlasskontakts

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sog. Nachlasskontakte einzurichten. Viele Anbieter ermöglichen mittlerweile, eine Vertrauensperson zu benennen, die im Erbfall unter Ausschluss weiterer Personen auf das Konto zugreifen, es verwalten oder löschen kann. Beispiele hierfür sind:

  • Google: Inactive Account Manager
  • Meta: Nachlasskontakt
  • Apple: Digital Legacy

Diese Instrumente erleichtern den Zugriff auf digitale Konten. Ein Anspruch der Erben auf die Inhalte bleibt jedoch unberührt, da ein Nachlasskontakt lediglich über eine technische Funktionsvollmacht verfügt und keine Rechtsnachfolge oder erbrechtliche Verwaltungsbefugnis begründet, vorbehaltlich einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen.

Soll die Fortführung oder der Zugriff auf den Account nach dem Tod nicht gewünscht sein, kann der Account über die jeweilige Plattform entsprechend gelöscht werden.

Praxistipp | Auch bei Benennung eines Nachlasskontakts bleibt der gesetzliche Anspruch der Erben auf Zugang bestehen. AGB-Klauseln, die diesen ausschließen, sind insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (12.7.18, III ZR 183/17; 27.8.20, III ZB 30/20) zu prüfen.

c) Vollmacht über den Tod hinaus

Ergänzend empfiehlt sich eine Digitalvollmacht, damit die bevollmächtigte Person unmittelbar handlungsfähig ist. Diese kann auch als Bestandteil einer Vorsorgevollmacht ausgestaltet werden.

Insbesondere bei Kryptowährungen (siehe hierzu EE 23, 85) kann ein sofortiger Zugriff auf die Zugangsdaten erforderlich sein, um Kursverluste zu vermeiden. Der Erblasser kann seinen Erben hierfür eine postmortale Vollmacht erteilen, die aufschiebend bedingt mit Eintritt des Erbfalls wirksam wird und auflösend bedingt mit Erteilung des Erbscheins unwirksam wird.

d) Erbauseinandersetzung von digitalen Nachlassgegenständen

Bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des digitalen Nachlasses ist keine Unterscheidung zu analogem Nachlass erforderlich. Klassischerweise ist zwischen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Eine Teilung in Natur gemäß § 752 BGB ist wegen der Beschaffenheit digitaler Nachlassgegenstände meist nicht möglich. Auch die Versilberung nach § 753 BGB gestaltet sich schwierig, da digitale Inhalte zwar wertvoll, aber häufig nicht verkehrsfähig sind. Die Auseinandersetzung erfolgt daher in der Regel durch Übertragung an einen Miterben, Versteigerung unter Miterben oder durch sonstige Vereinbarung der Miterben.

Praxistipp | Es ist genau zwischen den digitalen Nachlassgegenständen zu differenzieren. Es können sich unterschiedliche Handhabungen ergeben.

Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Aspekte und Überlegungen für die erbrechtliche (Beratungs-)Praxis zusammen:

Checkliste / Digitaler Nachlass

  • Bestandteile des digitalen Nachlasses
    • Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, LinkedIn)
    • Cloud-Konten (iCloud, Google Drive, Dropbox)
    • Kommunikationskonten (E-Mail, Messenger-Dienste)
    • Online-Abonnements, Domains, Kryptovermögen
    • KI-Konten und -Plattformen (z. B. ChatGPT, Midjourney)
    • Online-Banking, PayPal und andere Zahlungsdienste
    • Kryptowährungen (kommt jedoch auf das erbrechtliche Bezugsobjekt an)
    • Domain-Registrierung/Denic (Erben treten in das Schuldverhältnis ein)
    • Dauerhafte Nutzungsrechte
    • Lokale Datenträger
  • Nutzungsbedingungen der Anbieter
    • Unabhängig vom digitalen Nachlass sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter daraufhin zu prüfen, ob sie – wie meistens – Regelungen zum Übergang von Rechten im Todesfall oder bei Inaktivität enthalten.
    • Die Ausgestaltung und die Wirksamkeit solcher Nutzungsbedingungen müssen neben der grundsätzlichen Vererblichkeit geprüft werden.
  • Gestaltung: Testament, Vollmacht, Nachlasskontakt
    • Digitale Nachlassklausel aufnehmen (einschließlich Online-Konten, Cloud-Daten und KI-Inhalten)?
    • Digitalvollmacht über den Tod hinaus ausstellen, um sofortige Handlungsfähigkeit zu gewährleisten?
    • Nachlasskontakte bei Plattformen (Meta, Google, Apple) aktivieren? Nachlasskontakte ersetzen zwar keine Rechtsnachfolge, erleichtern jedoch die technische Umsetzung.

3. Fazit und Ausblick

Eine spezifische Rechtsprechung zu KI-generierten Inhalten liegt bislang nicht vor. Orientierung bieten weiterhin die oben dargestellte bzw. zitierte BGH-Rechtsprechung zur Vererblichkeit digitaler Konten sowie die aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg.

Der digitale Nachlass ist bereits ein wesentlicher Bestandteil der Vermögensplanung und wird in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung und Komplexität gewinnen. Die Rechtslage ist dynamisch und wird sich kontinuierlich an technische Entwicklungen anpassen müssen.

Merke | In der Beratung und Gestaltung des digitalen Nachlasses sind aktuelle Entwicklungen besonders zu berücksichtigen. Entsprechende Vorkehrungen sollten rechtzeitig getroffen werden, um die geordnete Verwaltung digitaler Vermögenswerte sicherzustellen.

AUSGABE: EE 11/2025, S. 187 · ID: 50596849

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