Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
EEErbrecht effektiv
Nov. 2025

NachlasspflegschaftAnspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter

Abo-Inhalt03.11.202563 Min. LesedauerVon RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

| Der BGH hat über den Anspruch eines Nachlasspflegers auf Erstattung der Vergütung für eine Mitarbeiterin und damit über eine bislang umstrittene Vergütungsfrage entschieden. |

Sachverhalt

Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger verlangte neben seiner eigenen Vergütung zusätzlich eine Stundenvergütung in gleicher Höhe für eine Mitarbeiterin, die ihn bei der Sicherung einer Nachlasswohnung unterstützt hatte. Das Nachlassgericht und das OLG Dresden wiesen den Antrag ab. Der Nachlasspfleger legte Rechtsbeschwerde zum BGH ein, ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Nach dem BGH (10.9.25, IV ZB 2/25, Abruf- Nr. 250590) kann ein Nachlasspfleger keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen. Der BGH stützt seine ausführlich begründete Entscheidung im Kern auf folgende Erwägungen:

  • Der Stundensatz der Vergütung eines Nachlasspflegers gem. § 1888 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 VBVG richtet sich nach den Fachkenntnissen und Tätigkeiten des Nachlasspflegers selbst, nicht nach der Tätigkeit Dritter.
  • Weder das frühere BVormVG noch das aktuelle VBVG haben eine Vergütung für Mitarbeitertätigkeiten vorgesehen bzw. sehen diese vor.
  • Die Anknüpfung an die Qualifikation des Nachlasspflegers spricht gegen eine Vergütung von Hilfspersonen (gar zum gleichen Stundensatz).
  • Die Sonderregelung für den Fall des Vereins als Pfleger (§ 5 Abs. 1 S. 2 VBVG), nach der der Verein eine Vergütung für Tätigkeiten seiner Mitarbeiter erhält, zeigt, dass für den individuell und „in persona“ bestellten Nachlasspfleger keine solche Erweiterung gewollt ist.
  • Der Nachlasspfleger kann für entstandene Mitarbeiterkosten Aufwendungsersatz verlangen (§ 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 4 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB).
  • Die Parallelen zur Nachlassverwaltung (§ 1987 BGB) sprechen für diese Ansicht, da auch dort die Bürokosten nur als trennbare Aufwendungen erstattungsfähig seien (BGH NJW 18, 2960).

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung stellt die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung (die Nachweise finden sich in den Urteilsgründen) zur Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers dar und stellt diese klar. Damit ist die Frage der Vergütung für Mitarbeiter des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers höchstrichterlich geklärt.

In der Praxis bedeutet dies eine Kostenbegrenzung zulasten beruflicher Nachlasspfleger, die Mitarbeiter einsetzen. Andererseits bleibt über den Weg des Aufwendungsersatzes eine gewisse Kompensation möglich.

Berechnung nach Stundensatz

Beim Antrag auf Vergütung nach Stundensätzen bei nicht mittellosem Nachlass, die nach der Rechtsprechung zwischen 65 EUR und 150 EUR liegen kann, hat der Nachlasspfleger begründet die nachfolgenden Voraussetzungen darzulegen:

  • Eigene Qualifikation und Fachkenntnisse: Je höher, desto höher kann der Stundensatz sein. Hierzu gehören juristische, steuerliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse eines z. B. Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsjuristen.
  • Umfang der Pflegschaft: Wie viele Stunden, welche Tätigkeiten (z. B. Immobilienverwaltung, Unternehmensbeteiligungen, internationale Aspekte).
  • Wert des Nachlasses: Eventuell belegen mit Kontoauszügen, Gutachten.
  • Schwierigkeit der Pflegschaft: Komplexität, Haftungsrisiken, Vielzahl der Beteiligten, schwierige Erbenermittlung etc.
  • Sorgfältige Dokumentation: Stundenliste, Tätigkeitsnachweis.

Erstattung von Aufwendungen

Beim Antrag auf Erstattung von Aufwendungen, die der Nachlasspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben gemacht hat (§ 1915 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 1835 und 1836 BGB) und zu denen die Kosten von Mitarbeitern zählen können, sind die folgenden Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen:

  • Notwendigkeit der Aufwendungen;
  • Nachweis der Aufwendungen (z. B. Stundenzettel, Rechnungen, Gehaltsabrechnungen und Quittungen, OLG Hamm FamRZ 19, 1932);
  • Entstehung der Aufwendungen in Ausübung der Pflegschaft;
  • Erforderlichkeit der Aufwendung nach der Beurteilung ex ante zum Zeitpunkt der Veranlassung.

Der folgende Musterantrag, der auf die jeweiligen Tätigkeiten anzupassen ist, soll als Arbeitshilfe und Orientierung zur Geltendmachung der Vergütung beim Nachlassgericht dienen:

Musterformulierung / Antrag auf Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

In der Nachlasssache

des Erblassers [Name, Geburtsdatum, Todestag, letzter gewöhnlicher Aufenthalt]

stelle ich den Antrag, die Vergütung und den Aufwendungsersatz für meine Tätigkeit als berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger im Zeitraum vom 17.01.2024 bis 12.09.2025 gemäß § 1915 BGB i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB wie folgt festzusetzen:

1. Zeitaufwand

189 Std. × 120,00 EUR

22.680,00 EUR

2. Aufwendungsersatz (Porto, Telefon, Mitarbeiterkosten nach Belegen)

380,00 EUR

Zwischensumme

23.060,00 EUR

Umsatzsteuer 19 %

4.381,40 EUR

Summe

27.441,40 EUR

Begründung

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom … wurde ich zum Nachlasspfleger bestellt.

Der mir übertragene Aufgabenkreis umfasst insbesondere die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Ermittlung der Erben sowie die Vertretung des Nachlasses gegenüber Dritten.

Die Tätigkeit wurde berufsmäßig ausgeübt (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB), da ich als Rechtsanwalt regelmäßig Nachlasspflegschaften führe und über die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation verfüge.

Der beantragte Stundensatz von 120,00 EUR entspricht der gefestigten Rechtsprechung für berufsmäßig tätige Rechtsanwälte als Nachlasspfleger, insbesondere bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit und Verantwortung der Angelegenheit (vgl. OLG München 25.10.17, 33 Wx 303/17; OLG Düsseldorf 17.9.18, I-3 Wx 178/18).

Die Tätigkeit umfasste u. a.

  • Sichtung und Sicherung von Nachlassunterlagen;
  • Korrespondenz mit Banken, Versicherungen und Behörden;
  • Feststellung von Unternehmensanteilen und Grundbesitz;
  • Klärung von Nachlassverbindlichkeiten;
  • Ermittlung und Kontaktaufnahme zu potenziellen Erben im In- und Ausland, welche teilweise in englischer und französischer Sprache zu führen war;
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie
  • Vorbereitung der Erbenermittlung für das Gericht.

Die geltend gemachten Aufwendungen (Porto, Telefon, Schreibkosten sowie anteilige Mitarbeiterkosten) sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Amtsführung entstanden und gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.

Ich beantrage daher die Festsetzung der beantragten Vergütung und der Aufwendungen aus der Nachlassmasse.

Anlagen

  • Tätigkeitsnachweis (Datum, Tätigkeit, Zeitaufwand)
  • Aufwendungsaufstellung (Porto, Mitarbeiterkosten etc.)
  • Kopie des Bestellungsbeschlusses

[Ort, Datum und Unterschrift]

AUSGABE: EE 11/2025, S. 184 · ID: 50601432

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte