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Ausschlagung einer ErbschaftFormerfordernis gilt auch bei der Anfechtung der Ausschlagung durch einen bevollmächtigten Anwalt
| Das OLG Frankfurt hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.1.25 (21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113) mit der Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung zu beschäftigen, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt über das elektronische Anwaltspostfach abgegeben worden war. Im Streitfall hatte der Erbe die Erbschaft zunächst wegen Überschuldung wirksam ausgeschlagen. Nachdem er aber von der Werthaltigkeit des Nachlasses erfahren hatte, beauftragte er einen Anwalt, die Ausschlagung anzufechten. Der Anwalt übermittelte die Anfechtungserklärung sodann per beA. Doch reicht das? |
Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche; der Anwalt reichte daraufhin lediglich die ihm erteilte Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form ein. Das OLG sah die Anfechtung als unwirksam an, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist.
AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 51 · ID: 50321998