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GrundbuchamtTod eines GbR-Gesellschafters: Vorlage des Gesellschaftsvertrags für Berichtigung des Grundbuchs erforderlich
| Im Grundbuch sind G und H als Eigentümer einer GbR eingetragen. Nach dem Tod des G, der von seiner Ehefrau S beerbt worden ist, meldeten H und S die GbR zum Gesellschaftsregister an und beantragten beim Grundbuchamt, die Eigentümerbezeichnung unter gleichzeitiger Eintragung der Erbfolge zu berichtigten. Das Grundbuchamt forderte die Vorlage des Gesellschaftsvertrages. Es sei zunächst zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine Nachfolgeklausel enthalte. Diese Auffassung teilt auch das OLG München in seinem Beschluss vom 5.5.25 (34 Wx 93/25 e, Abruf-Nr. 248235). |
Zunächst stellte das OLG klar, dass auch nach Inkrafttreten des MoPeG die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht. Erst aus dessen Inhalt erschließt sich nämlich, auf wen die sachlich-rechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.
AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 133 · ID: 50419190