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TestamentsvollstreckungTV entnimmt Kostenvorschuss für „persönlichen“ Prozess aus dem Nachlass: Anspruch auf Vergütung damit verwirkt
| Die Eheleute M und F errichteten einen notariellen Erbvertrag und sahen darin Testamentsvollstreckung vor. In einer handschriftlichen Verfügung wurde als Testamentsvollstrecker (neben einem weiteren TV) der den Erbvertrag beurkundende Notar B bestimmt. Nach dem Tod beider Ehegatten wurde dem B ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die beiden TV erstellten ein Nachlassverzeichnis und ermittelten einen Nachlasswert von knapp 9 Mio. EUR. Die Vergütung setzten sie unter Anwendung der sog. Neuen Rheinischen Tabelle mit 117.191,70 EUR an. Der B entnahm diesen Betrag einem Nachlasskonto. Doch dann kam es zum Streit über die Rechtmäßigkeit der Vergütung – und das OLG München (7.4.25, 33 U 241/22, Abruf-Nr. 248236) musste entscheiden. |
Sohn S nahm die TV auf Rückzahlung der Vergütung in Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der B sei schon nicht wirksam zum TV nach der Erblasserin bestimmt worden, da ein Verstoß gegen die §§ 7, 27 BeurkG, § 125 S. 1 BGB vorliege. Zudem sei eine Bewertung der Immobilien nicht erforderlich gewesen, da der Wertansatz des Finanzamts zu übernehmen sei; in diesem Fall wäre auch die Sachverständigenvergütung von 47.000 EUR nicht angefallen.
AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 134 · ID: 50419172