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PflichtteilsstrafklauselGeltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten
| Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthielt: „Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird.“ Das OLG Zweibrücken hatte nun in seinem Beschluss vom 9.7.25 (8 W 56/24, Abruf-Nr. 249382) über die Auslegung dieser Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden und hat die Pflichtteilsstrafklausel als wirksam angesehen. |
Die Eheleute M und F errichteten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder T und S zu Schlusserben nach dem Überlebenden einsetzten. Weiter enthielt das Testament die o. g. automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod des M verlangte T mit anwaltlichem Schreiben „zur vorläufigen Durchsetzung ihres Pflichtteilsrechts“ Auskunft über den Umfang des Nachlasses. F erkannte den Auskunftsanspruch an und einigte sich im Anschluss mit T auf die Zahlung des Pflichtteils.
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AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 212 · ID: 50508060
