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Gemeinschaftliches TestamentIst mit dem Wortlaut „unsere Kinder“ im Testament auch das Kind der Ehefrau aus erster Ehe gemeint?
| Die Eheleute E und F setzten sich in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten „unsere Kinder“ zu Schlusserben. Weiter enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, Adressat waren ebenfalls „unsere Kinder“. Sollte sich der Überlebende neu verheiraten, so ist er nach dem Testament zudem verpflichtet, drei Viertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben. Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, die Ehefrau einen weiteren Sohn aus erster Ehe, der bis in das Erwachsenenalter hinein im ehelichen Haushalt aufgewachsen ist. Fraglich war nun, ob auch Letzterer mit „unsere Kinder“ gemeint war. Das OLG Düsseldorf hat dies in seinem Beschluss vom 24.7.25 (3 Wx 116/25, Abruf-Nr. 249600) bejaht. |
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der E ein weiteres privatschriftliches Einzeltestament, in dem er allein seine beiden Kinder zu Erben einsetzte. Fraglich war, ob dem die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entgegenstand. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist das gemeinschaftliche Testament dahin gehend auszulegen, dass in dem vorliegenden Fall mit „unsere Kinder“ sämtliche Kinder der Eheleute zu verstehen seien.
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AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 211 · ID: 50508059
