Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2025 abgeschlossen.
FinanzmittelKeine Saldierung von Forderungen im Sonder-BV mit Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen
| Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonder-BV auch im Verhältnis zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonder-BV keine Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 S. 2 ErbStG a. F. vorzunehmen. Demzufolge ist in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonder-BV der Erblasserin mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. (i. d. F. vom 4.11.16) möglich – wie das FG Münster in seinem Urteil vom 25.2.25 (3 K 99/23 F) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Login
AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 216 · ID: 50488573
