Unbekannter ErbeKeine Nachlasspflegschaft bei nur unklarer Erbquote
Erblasser E setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau F und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen?
Doch die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Die Ehefrau trägt vor, dass eine von dem Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden sei. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte. Zu Recht?
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AUSGABE: ErbBstg 1/2026, S. 2 · ID: 50656834