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Gefährdung des KindeswohlsBVerfG: Schulen sind keine Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB

Abo-Inhalt18.04.20223487 Min. Lesedauer

| Eine Mutter wandte sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen, in denen es abgelehnt wurde, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Schule aufzuheben. Das BVerfG hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (18.1.22, 1 BvR 2318/21, Abruf-Nr. 227755). |

Die Mutter M regte erfolglos beim Familiengericht an, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der Schule ihres Sohnes, wie z. B. das Tragen einer Maske, aufzuheben. Damit blieb sie in allen Instanzen erfolglos. Das BVerfG entschied: Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Es sei keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der M ersichtlich, § 93a Abs. 2 BVerfGG. § 1666 Abs. 4 BGB ist in Übereinstimmung mit den Fachgerichten und dem BGH dahin gehend auszulegen, dass damit keine Befugnis der Familiengerichte verbunden ist, Anordnungen zu erlassen, um das Kindeswohl gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt durchzusetzen.

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AUSGABE: FK 5/2022, S. 73 · ID: 48035559

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