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SozialrechtKinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern
Abruf-Nr. 230509
| Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. d. SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist (BSG 13.7.22, B 7/14 KG 1/21 R, Abruf-Nr. 230509). |
Die Klägerin – Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren – anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt – nicht erwerbsfähig, da ihr Leistungsvermögen auf zeitlich unter drei Stunden täglich begrenzt war. Deswegen waren sie nicht hilfebedürftig i. S. d. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit konnte durch den Kinderzuschlag gem. § 6a Abs. 1 BKGG Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II erfüllte, hat das BSG die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.(AM)
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AUSGABE: FK 9/2022, S. 146 · ID: 48502048