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VerjährungForderung in unbestimmtem Titel verjährt nicht in 30 Jahren
Abruf-Nr. 234048
| Die Unbestimmtheit des Titels wirkt sich auf das Verjährungsrecht aus. Bei einem Zahlungstitel muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGH 24.10.56, V ZR 127/55, BGHZ 22, 54; OLG Koblenz 25.02, 5 U 245/01, NJW-RR 02, 1509). Geschieht dies nicht, wie z. B. bei der immer wieder vorkommenden Formulierung „abzüglich bereits gezahlter Unterhaltsbeträge“, ist der Titel unbestimmt. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB ist nicht anzuwenden (OLG Hamm 23.2.23, 22 U 46/22, Abruf-Nr. 234048). |
Titulierte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB in 30 Jahren. Voraussetzung dafür ist bei § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der titulierte Anspruch rechtskräftig festgestellt ist. Die objektive Rechtskraft und der Streitgegenstand sind entscheidend (vgl. BGH FK 17, 8 ff. zu den unterschiedlichen Streitgegenständen Anspruch aus Unterhalt und deliktischer Anspruch aus einer Unterhaltspflichtverletzung). Ein unbestimmter Titel ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig (BGH NJW 94, 460), sodass § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht greift.
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AUSGABE: FK 5/2023, S. 73 · ID: 49229967