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UVGKeine UVG-Leistungen bei nur räumlicher Trennung der Eltern
Abruf-Nr. 233791
| Eine räumliche Trennung der Eheleute stellt kein Getrenntleben i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG dar, solange sie eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen (OVG Lüneburg 15.12.22, 14 PA 359/22, Abruf-Nr. 233791). |
Die Klägerin F meint, dass ihr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG-Leistungen) in der Zeit vom 1.8.19 bis 24.10.20 zugestanden habe, da sie in dieser Zeit getrennt von ihrem Mann M i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelebt habe. Die F hat den M am 31.7.19 im Libanon geheiratet. Erst ab dem 25.10.20 sei er zu ihr nach Deutschland gezogen. Das VG und auch das OVG haben den Rückzahlungsanspruch (§ 5 Abs. 1 UVG) im PKH-Verfahren bejaht.
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AUSGABE: FK 5/2023, S. 74 · ID: 49198886