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ErwachsenenadoptionOLG Oldenburg: So einfach geht das nicht
Abruf-Nr. 234357
| Für eine Erwachsenenadoption reicht es nicht, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll (OLG Oldenburg 14.11.22, 11 UF 187/22, Abruf-Nr. 234357). |
Ein Ehepaar wollte seinen Urenkel U adoptieren. Die leibliche Mutter M des U hatte dem zwar zugestimmt, das AG und OLG lehnten dies jedoch ab.
Eine Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein. Erforderlich sind eine starke innere Verbundenheit i. S. e. Eltern-Kind-Verhältnisses sowie eine gegenseitige Pflicht, füreinander einzustehen. Dies ist hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des U zur M. Die Unterstützung kann auch aus dem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Hier war Ziel, den Nachlass günstig zu regeln.
Merke | Bei Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung ist eine Erwachsenenadoption i. d. R. abzulehnen.(GM) |
AUSGABE: FK 7/2023, S. 110 · ID: 49270174