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ProzessrechtArt. 31 Istanbul-Konvention bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

Abo-Inhalt21.08.20234085 Min. LesedauerVon RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Neumann & Neumann, Konstanz

| Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hat seit dem 1.2.18 in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes, das dem Landesrecht vorgeht. Zugleich erfordert es als internationales Recht eine völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts. |

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AUSGABE: FK 9/2023, S. 157 · ID: 49268235

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