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Festsetzung von Ordnungsgeld beim UmgangOLG Celle spricht ein Machtwort

Abo-Inhalt07.08.20235443 Min. Lesedauer

| Das OLG Celle hat klargestellt, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG auch bei beiderseitigen Verfehlungen der Eltern verhängt werden können (OLG Celle 16.2.23, 10 WF 168/22, Abruf-Nr. 235051). |

Die Eltern M und V haben eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgang getroffen. Darin war u. a. geregelt, dass der V samstags mit seinen Söhnen telefonieren darf, was die M z. T. verhinderte. Der V beantragte erstinstanzlich erfolglos die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die M. Seine sofortige Beschwerde dagegen war erfolgreich.

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AUSGABE: FK 9/2023, S. 145 · ID: 49429691

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